Hallo Kid´s
1. Vorsitzender
Bernd Hofmann
Friedrichstr. 106
76287 Rheinstetten
0721 510491
2. Vorsitzender
Thomas Holfelder
Rothenackerweg 2
76571 Gaggenau
07225 71716
Kassenwart
Karl-Heinz Braun
K. L. Riehle Str. 9
76316 Malsch
Sportwart
Reinhard Schottmüller
Konrad-Reichert-Straße 7
76316 Malsch
07246/8100
Gerätewart
Oliver Probst
Storrentorstrasse 12
76593 Gernsbach
Jugendleiter
nicht besetzt
Schriftführer
Udo Schmitt
76316 Malsch
Clubhauschef
Anke Hofmann
Friedrichstr. 106
76287 Rheinstetten
0721/510491
Beisitzer
Ausbildung
Reinhard Schottmüller
Konrad-Reichert-Straße 7
76316 Malsch
07246/8100
Technisches Tauchen
Tibor Schinzel
Pfadackerweg 14
76597 Loffenau
Unterwasserrugby
Martin Schottmüller
Konrad Reichertstr. 7
76316 Malsch
Satzung des Tauchsportvereins Malsch e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Name: Tauchsportverein, Malsch e.V. Der Tauchsportverein e.V. Malsch, gegründet am 26. April 1980 mit Sitz in 76316 Malsch, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung tauch- und wassersportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Die Tätigkeiten des Vorstandes, der Übungsleiter sowie der Mitglieder erfolgen ehrenamtlich und unentgeltlich. Von der Festlegung der Ehrenamtlichkeit und Unentgeltlichkeit bleibt der Ersatz von Aufwendungen durch Einzelnachweis oder nach steuerlich zulässigen Sätzen und Pauschalen, z.B. Kilometergeld, Reisekosten, Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale etc. unberührt. Die jeweiligen Sätze sind in der jeweils gültigen Finanzordnung des TSV Malsch festgelegt. Von der Festlegung der Ehrenamtlichkeit und Unentgeltlichkeit bleibt der Ersatz von Aufwendungen durch Einzelnachweis oder nach steuerlich zulässigen Sätzen und Pauschalen, z.B. Kilometergeld, Reisekosten, Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale etc. unberührt.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe anzugeben. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet durch:
1.Austritt - Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30.11. des Kalenderjahres anzuzeigen.
1. Ausschluss - Der Ausschluss wird bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, nach Anhörung des Mitglieds, vom Vorstand beschlossen.
1. Tod
§ 6 Mitglieder
Der Verein hat
- aktive Mitglieder
- fördernde Mitglieder und
- Ehrenmitglieder
§ 7 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben. Das weitere regelt die Ehrenordnung.
§ 8 Rechte und Pflichten
Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Aktive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sollten bestrebt sein ein Deutsches Tauchsport Abzeichen zu erwerben! Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch in Ausschüssen berufen werden, in denen sie dann das Stimmrecht haben, das zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig ist.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren termingerecht zu bezahlen. Eine Beteiligung an den Aufgaben des TSV wird von allen Mitgliedern als selbstverständlich und im Rahmen der Möglichkeiten vorausgesetzt. Insbesondere wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins teilnehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
Das Führen und/oder das Benutzen einer Harpune ist ein grober Verstoß gegen diese Satzung und wird mit dem Ausschluss geahndet.
§ 9 Beiträge
Der Verein erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 10 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind: a) Der Vorstand, b) Die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus aktiven Mitgliedern wie folgt zusammen:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Kassier
- der Sportwart
- der Jugendleiter
- Gerätewart
- Clubhauschef
Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Vorstand im Sinne des §26 sind der 1.Vorsitzende und 2.Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind. Die Mitglieder der Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Damit nicht der gesamte Vorstand durch Neuwahlen ausgewechselt wird und damit die Kontinuität in der Vereinsführung verloren geht , erfolgt die Wahl wechselweise in 2 Gruppen im Abstand von einem Jahr : Gruppe 1 bestehend aus 1. Vorsitzender, Kassier, Sportwart und Gerätewart ( Erstmals gewählt 2007 ), Gruppe 2 bestehend aus 2. Vorsitzender, Schriftführer, Jugendleiter und Clubhauschef ( Erstmals gewählt 2008 ). Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 4 Vorstandsmitglieder es beantragen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Aufgrund neu zu bildender Wassersportabteilungen hat der Vorstand die Möglichkeit, einzelne Abteilungen sowie deren Vertreter zu ernennen. Die jeweiligen Vertreter sind für ihr Handeln verantwortlich. Die Interessen der jeweiligen Abteilung werden durch den Sportwart im Vorstand vertreten.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören:
- Beschlussfassung über den Jahreshaushalt
- Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses
- Wahl des Vorstandes, der Fachwarte, und der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über Anträge und wichtige Vereinsangelegenheiten
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge bezüglich Höhe und Fälligkeit.
- Auflösung des Vereins
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- Satzungsänderrungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich im 1. Vierteljahr zusammenzutreffen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einberufen, wenn es: der Vorstand oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt den Termin und die Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich bekannt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sie ist in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf Antrag kann geheime Abstimmung erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit. Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zur Unterschrift vorzulegen ist. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
§ 13 Strafen
Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsausschusses oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann nachdem er die Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte durch: 1. Verwarnung und 2. Ausschluss bestraft werden.
Die Strafen werden vom Vorstand und Vereinsausschuss ausgesprochen, eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen, gegen die ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde innerhalb 14 Tagen zusteht. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand und der Vereinsausschuss hat die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Malsch übergeben, um es bis zu 5 Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zugründenden Tauchsportverein zu verwalten. Nach Ablauf dieser Frist ist es zu gleichen Teilen dem Badischen Tauchsportverband e.V. und dem Verband Deutscher Sporttaucher e.V. zu übergeben.
§ 15 Jugendordnung
Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen der Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.
Die Satzung ist errichtet am 01.05.2006
22.03.2013 - §1 wurde durch Absatz 2 ergänzt
Gez. Bernd Hofmann |
|
Gez. Volker Michel |
|
Gez. Hans E. Müller |
Bernd Hofmann, Schriftführer |
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Volker Michel, 1. Vorsitzender |
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Hans E. Müller, 2. Vorsitzender |
Satzung des Tauchsportvereins Malsch e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Name: Tauchsportverein, Malsch e.V. Der Tauchsportverein e.V. Malsch, gegründet am 26. April 1980 mit Sitz in 76316 Malsch, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung tauch- und wassersportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Die Tätigkeiten des Vorstandes, der Übungsleiter sowie der Mitglieder erfolgen ehrenamtlich und unentgeltlich. Von der Festlegung der Ehrenamtlichkeit und Unentgeltlichkeit bleibt der Ersatz von Aufwendungen durch Einzelnachweis oder nach steuerlich zulässigen Sätzen und Pauschalen, z.B. Kilometergeld, Reisekosten, Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale etc. unberührt. Die jeweiligen Sätze sind in der jeweils gültigen Finanzordnung des TSV Malsch festgelegt. Von der Festlegung der Ehrenamtlichkeit und Unentgeltlichkeit bleibt der Ersatz von Aufwendungen durch Einzelnachweis oder nach steuerlich zulässigen Sätzen und Pauschalen, z.B. Kilometergeld, Reisekosten, Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale etc. unberührt.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe anzugeben. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet durch:
1.Austritt - Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30.11. des Kalenderjahres anzuzeigen.
1. Ausschluss - Der Ausschluss wird bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, nach Anhörung des Mitglieds, vom Vorstand beschlossen.
1. Tod
§ 6 Mitglieder
Der Verein hat
- aktive Mitglieder
- fördernde Mitglieder und
- Ehrenmitglieder
§ 7 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben. Das weitere regelt die Ehrenordnung.
§ 8 Rechte und Pflichten
Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Aktive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sollten bestrebt sein ein Deutsches Tauchsport Abzeichen zu erwerben! Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch in Ausschüssen berufen werden, in denen sie dann das Stimmrecht haben, das zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig ist.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren termingerecht zu bezahlen. Eine Beteiligung an den Aufgaben des TSV wird von allen Mitgliedern als selbstverständlich und im Rahmen der Möglichkeiten vorausgesetzt. Insbesondere wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins teilnehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
Das Führen und/oder das Benutzen einer Harpune ist ein grober Verstoß gegen diese Satzung und wird mit dem Ausschluss geahndet.
§ 9 Beiträge
Der Verein erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 10 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind: a) Der Vorstand, b) Die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus aktiven Mitgliedern wie folgt zusammen:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Kassier
- der Sportwart
- der Jugendleiter
- Gerätewart
- Clubhauschef
Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Vorstand im Sinne des §26 sind der 1.Vorsitzende und 2.Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind. Die Mitglieder der Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Damit nicht der gesamte Vorstand durch Neuwahlen ausgewechselt wird und damit die Kontinuität in der Vereinsführung verloren geht , erfolgt die Wahl wechselweise in 2 Gruppen im Abstand von einem Jahr : Gruppe 1 bestehend aus 1. Vorsitzender, Kassier, Sportwart und Gerätewart ( Erstmals gewählt 2007 ), Gruppe 2 bestehend aus 2. Vorsitzender, Schriftführer, Jugendleiter und Clubhauschef ( Erstmals gewählt 2008 ). Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 4 Vorstandsmitglieder es beantragen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Aufgrund neu zu bildender Wassersportabteilungen hat der Vorstand die Möglichkeit, einzelne Abteilungen sowie deren Vertreter zu ernennen. Die jeweiligen Vertreter sind für ihr Handeln verantwortlich. Die Interessen der jeweiligen Abteilung werden durch den Sportwart im Vorstand vertreten.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören:
- Beschlussfassung über den Jahreshaushalt
- Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses
- Wahl des Vorstandes, der Fachwarte, und der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über Anträge und wichtige Vereinsangelegenheiten
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge bezüglich Höhe und Fälligkeit.
- Auflösung des Vereins
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- Satzungsänderrungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich im 1. Vierteljahr zusammenzutreffen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einberufen, wenn es: der Vorstand oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt den Termin und die Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich bekannt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sie ist in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf Antrag kann geheime Abstimmung erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit. Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zur Unterschrift vorzulegen ist. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
§ 13 Strafen
Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsausschusses oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann nachdem er die Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte durch: 1. Verwarnung und 2. Ausschluss bestraft werden.
Die Strafen werden vom Vorstand und Vereinsausschuss ausgesprochen, eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen, gegen die ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde innerhalb 14 Tagen zusteht. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand und der Vereinsausschuss hat die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Malsch übergeben, um es bis zu 5 Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zugründenden Tauchsportverein zu verwalten. Nach Ablauf dieser Frist ist es zu gleichen Teilen dem Badischen Tauchsportverband e.V. und dem Verband Deutscher Sporttaucher e.V. zu übergeben.
§ 15 Jugendordnung
Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen der Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.
Die Satzung ist errichtet am 01.05.2006
22.03.2013 - §1 wurde durch Absatz 2 ergänzt
Bernd Hofmann, Schriftführer
Volker Michel, 1. Vorsitzender
Hans E. Müller, 2. Vorsitzender